Online: www.wanzel.com
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
1.1
Für die zwischen der im Firmenbuch LG Wien unter FN 107520t eingetragenen
WANZEL Handels- und Projektmanagement GmbH (in der Folge auch als „Lieferant“
bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch
als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge,
Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen,
Montagen etc.) gelten ausschließlich nachstehende AGB.
1.2
Der Kunde unterwirft sich der Geltung dieser AGB. Steht der Lieferant mit dem
Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf
ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGB für alle mit
der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten Geltung. Die AGB gelten
auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich
oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten
entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt
werden.
1.3
Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich insbesondere in
der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in gesondert ausgehandelten Verträgen
befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter
des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
1.4
Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG,
treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelung in den AGB.
Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1
Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind
freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige
technische
Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge des
Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster.
Gleiches gilt, wenn der Lieferant aufgrund einer Bestellung des Kunden nur eine
vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt.
2.2
Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der
Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne
Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des
Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten
unterfertigt.
2.3
Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung
ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.
3. Lieferung/Lieferfristen
3.1
Enthält die Auftragsbestätigung keine Angaben, so gilt ab Werk-Lieferung (ex
works; entsprechend den Incoterms) als vereinbart.
3.2
Auch wenn der Lieferant vertraglich die Zulieferung der Ware übernimmt, bleibt
Erfüllungsort das Werk des Lieferanten oder das ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung benannte Auslieferungslager.
3.3
Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße mit schwerem
Lastzug befahrbar ist. Auch wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß die Zulieferung
übernimmt, trägt der Kunde sämtliche Transport- und Verpackungskosten.
3.4
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten nicht unverzüglich innerhalb einer Frist von 7 Werktagen
vom Kunden abgerufen wird.
3.5
Die Ware wird gegen Transportschäden und -verluste nur auf schriftliche Anordnung
des Kunden auf dessen Rechnung versichert!
3.6
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei der Übergabe unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von 2 Werktagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu
berufen, wenn er die Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht
unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte
erkennen können, unter deren genauer Angabe schriftlich rügt.
3.7
Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu
rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen
bzw. noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert zu vermerken und vom
Lieferanten zur Bestätigung der Mängelrüge gegenzuzeichnen.
3.8
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung
geht mit der Meldung der Versandbereitschaft oder nach Maßgabe der zur
Anwendung gelangenden Klausel der Incoterms auf den Kunden über.
3.9
Bestimmte Waren (etwa sperrige Waren) werden an den Kunden auf eigens
angefertigten Lademittel (Spezialpaletten, Rollcontainer, etc.) geliefert.
4. Annahmeverzug
4.1
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort und gegebenenfalls
entsprechend der im Vertrag vereinbarten Klausel der Incoterms abzunehmen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der
Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen
ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben.
4.2
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten), so wird die Ware
auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder
(i) beim Lieferanten oder bei einem
Dritten eingelagert oder
(ii) an den Kunden versendet. Erfolgt die Einlagerung
beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener
eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Lieferanten für die
Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den
Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Davon unberührt bleiben die
Rechte des Lieferanten i.S.d. §§ 373 ff UGB.
4.3
Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab, kann der Lieferant
(i) nach
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder
(ii)
Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei der Lieferant berechtigt ist,
ohne Schadens- und Verschuldensnachweis 30 % der jeweiligen Auftragssumme und
darüber hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich
des entgangenen Gewinnes zu begehren. Gleiches gilt, wenn es aus anderen, vom
Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen, zur Vertragsaufhebung kommt.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht
beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen etc. sowie
vom Lieferanten oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle befreien
den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch
dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; den Lieferanten treffen
in diesem Fall keine Verzugsfolgen.
6. Liefertermine
6.1
Bei allen Lieferterminen und Lieferfristen handelt es sich um unverbindliche Angaben und gelten diese ist vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und
Behinderungen.
Der Lauf von Lieferfristen beginnt
(i) mit Zugang der Auftragsbestätigung des
Lieferanten beim Kunden oder
(ii) bei Fehlen der Auftragsbestätigung mit der
Meldung
der Versandbereitschaft des Lieferanten beim Kunden.
Enthält das vom Kunden
angenommene Angebot des Lieferanten oder die schriftliche Auftragsvorlage des
Lieferanten oder die dem Kunden zugestellte Auftragsbestätigung bereits einen
Liefertermin anstatt einer Lieferfrist, so gilt dieser und geht den Regelungen in (i) und
(ii) vor. Sollte ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist um mehr
als 6 Wochen überschritten werden oder innerhalb dieser Frist Ware in geringerer
Menge geliefert werden, so befindet sich der Lieferant in Verzug und hat der Kunde
eine mindestens 6-wöchige Nachlieferungsfrist für die verspäteten Waren zu setzen.
Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist mitgeteilt hat.
6.2
In Gang gesetzte Lieferfristen nach Punkt 6.1 werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des
Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder
sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem anderen Vertrag,
Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Vorlieferanten mit der Belieferung des
Lieferanten, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen und alle
Fälle höherer Gewalt nach Punkt 5.
6.3
Dauert einer der in Punkt 6.2 genannten Gründe länger als zwei Monate, so sind
sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche
Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht besitzt der Kunde nicht (mehr), (i)
wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (ii) wenn der Lieferant den Kunden
vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener
Frist angekündigt hat.
7. Teillieferungen
Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde,
Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen sind, gestattet. Der
Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages hebt nicht den
Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf, es sei denn, der Grund für
den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits
ausgeführten Teillieferungen.
8. Gewährleistung
8.1
Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Auftragsbestätigung festgelegten Qualität entspricht.
8.2
Enthält die Auftragsbestätigung zur Qualität der Ware keine Angaben oder erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so leistet der Lieferant Gewähr, dass
die Ware die im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsvorlage des Lieferanten
angegebene Qualität aufweist, in Ermangelung auch eines Angebots oder einer
schriftlichen Auftragsvorlage, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist,
die bei Waren der gleichen Art am Herstellungsort üblich ist und die vom Kunden
vernünftigerweise auch erwartet werden kann.
8.3
Warenbeschreibungen in einer Werbung oder in sonstigen öffentlichen
Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar. Hat der Kunde
ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster
entspricht.
8.4
Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten
oder im Land des Lieferanten bestehenden Normen zulässig. Das Gleiche gilt für
die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen
Grundsätzen.
8.5
Für Ware, die als mindere Qualität, wie zum Beispiel „Zweite Wahl“ bezeichnet
wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die
nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.
8.6
Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen
der Ware wird keine Gewähr geleistet.
8.7
Für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit und den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übernahme gemäß Punkt 3
oder – bei Versendung – auf den Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beförderer
an; das gilt auch dann, wenn die Versendung durch den Lieferanten erfolgt. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, abweichend davon jedoch 6 Monate für
Gebrauchtmaschinen und 12 Monate für Neumaschinen, wobei unter Maschinen
holz- oder metallbearbeitende Maschinen zu verstehen sind. Jedenfalls entspricht die
Gewährleistungsfrist von an Kunden gelieferten Waren jener Frist, die der Hersteller
der Ware dem Lieferanten einräumt und von der der Kunde informiert wurde; eine
Mängelbehebung führt nicht zu deren Verlängerung.
8.8
Ist eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt und die Vertragswidrigkeit der Ware vom
Kunden bewiesen, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist die
Vertragswidrigkeit durch Behebung des Mangels an der Lieferung (Verbesserung)
oder durch Ersatzlieferung (Austausch) zu beseitigen. Fahrtkosten werden vom
Lieferanten auch dann nicht ersetzt, wenn sie dem Kunden im Zusammenhang mit
einem Gewährleistungsfall entstehen. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen der
Lieferant die Verbesserung oder den Austausch der Ware durchführt als auch dann,
wenn der Kunde diese Maßnahmen, auch berechtigterweise, selbst durchführt. Ist
die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung
des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird
ausgeschlossen.
Der Lieferant ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt. Der Kunde ist nur
mit schriftlicher Genehmigung des Lieferanten berechtigt, Ware zurückzusenden.
Diese wird in allen Fällen mit höchstens 90 % des effektiv bezahlten Entgelts
gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten sowie das Transportrisiko hat der Kunde zu tragen.
8.9
Hat der Lieferant die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine
derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld
nur fordern, wenn den Lieferanten selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch
ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.
8.10
Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Für Kosten einer durch den Kunden
selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen Mängelbehebung
hat der Lieferant ohne dessen vorher einzuholende schriftliche Zustimmung nicht
aufzukommen.
8.11
Die Anwendung des besonderen Rückgriffsrechtes gemäß § 933b ABGB wird
ausgeschlossen.
9. Erklärungen des Herstellers
9.1
Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie vom
Lieferanten weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller.
9.2
Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung,
Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen
oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich
des Herstellers oder des Importeurs, im Falle des Importeurs, sofern der Lieferant
nicht auch selbst Importeur ist.
10. Schadenersatz
10.1
Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen
oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum
Schadenersatz
verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Beweis dafür
obliegt dem Kunden; Gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens.
10.2
Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns sowie
Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall
oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
10.3
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten
zugunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter
Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt.
10.4
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung
der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit
zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde. Etwaige Haftungs- oder
Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden
gegenüber dem Lieferanten sind darüber hinaus betraglich mit 50 % des im Rahmen
des jeweiligen Auftrages mit dem Lieferanten vereinbarten bzw. geleisteten Entgelts,
jedenfalls aber mit € 20.000,00 beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab
dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person
des Ersatzpflichtigen.
10.5
Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
11. Produkthaftung
11.1
Ausgenommen von den unter Punkt 10. vorgesehenen Einschränkungen
ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch
verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird.
11.2
Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, und zwar für alle an der
Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen, wird
ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch
auf seine Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen im Sinne der nach dem
vorangehenden Absatz bestimmten gesetzlichen Regelungen sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Regressansprüche des Kunden gegenüber den Lieferanten (insbesondere nach § 12
PHG) werden ausgeschlossen.
12. Preise und Zahlungsbedingungen
12.1
Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
ab Werk oder ab dem im Angebot, in der schriftlichen Auftragsvorlage des
Lieferanten oder in der dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung genannten
Auslieferungslager, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ohne Frachtund Montagekosten. Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Nicht in den Preisen enthaltene Lieferungen und Leistungen
werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für die Lieferung
von Kleinstmengen erfolgt die Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des
Mehraufwandes.
12.2
Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Kunden - auch noch vor Durchführung
der Lieferung – Akonto- bzw. Vorauszahlungen zu verlangen.
12.3
Steuern, Vertragsgebühren, Aus- und Einfuhrabgaben sowie Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen
trägt der Kunde.
12.4
Die Preise des Lieferanten sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung
in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese zwischen
dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung, ist der Lieferant
berechtigt,
(i) diese Erhöhungen auf den Kunden zu überwälzen oder
(ii) vom Vertrag
zurückzutreten.
Dasselbe gilt bei anderen vom Lieferanten unbeeinflussbaren
Erhöhungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.
12.5
Alle Preise sind auf den Zeitpunkt des vom Lieferanten an den Kunden übermittelten
Angebots oder den Zeitpunkt der Unterfertigung der schriftlichen Auftragsvorlage
durch den Kunden abgestellt. In Ermangelung eines Angebots oder einer
schriftlichen Auftragsvorlage oder der vom Lieferanten an den Kunden übermittelten
Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung gilt jener Preis,
der zum Ende des vorangegangenen Monats vor Lieferung Gültigkeit hatte.
12.6
Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach der Vertragsschließung zu erbringen
oder findet die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (also
insbesondere aus den in Punkt 5 genannten Gründen) später als zwei Monate
nach der Vertragsschließung statt, so kann der Lieferant den zu diesem Zeitpunkt
in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich bestimmten Preises
begehren. Der Lieferant hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur
Lieferung
(i) bei einer Änderung der Wechselkurse und
(ii) bei Mehrkosten, die durch
eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungsund Transportverhältnisse und
(iii) bei einer Änderung des Transportweges aus
Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, und (iv) bei einer Änderung der
Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit der Lieferant die Versendung (Punkt
3)
selbst vorgenommen hat. Die Anpassung des Preises hat entsprechend der
Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteils am Preis zu
erfolgen.
12.7
Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien
den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Rechnungen des Lieferanten sind
im Zeitpunkt der Lieferung, jedenfalls aber mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur
Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit
hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der
Lieferung geltend macht. Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant zur Legung von
Teilrechnungen berechtigt. Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine
Sicherstellung der Zahlung zu verlangen.
12.8
Ein Skonto steht dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich
vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden
bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.
12.9
Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden
jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen
Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen
Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine abweichende Widmung
der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.
12.10
Für den Fall eines vom Kunden zu verantwortenden Zahlungsverzuges sind
Verzugszinsen in der Höhe von 9,0 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Daneben
ist der Lieferant berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu
begehren.
12.11
Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt,
seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen
oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1
Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum
des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung
sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Waren
(auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen gehören
auch alle Nebenforderungen.
13.2
Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt,
so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
13.3
Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, geht das Eigentum an den Waren mit der
Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Lieferanten über, der die
Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer.
13.4
Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vom Kunden weiterveräußert,
so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums.
Diese ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An
einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden
Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf
den Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu
verständigen.
13.5
Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer,
Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, Hochwasser wie auch Vermurung ausreichend
zu versichern oder für den Schaden einzustehen. Er hat dem Lieferanten die
Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon
zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im
Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat
der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und den
Lieferanten spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.
13.6
Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten
Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz
der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht
aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
14. Beratungs-, Installations- und Supportdienstleistungen sowie Seminare und
Workshops
Mit der Anmeldung oder Auftragserteilung zu einer Dienstleistung, die durch den
Lieferanten oder einen im Auftrag vom Lieferanten handelnden Dritten durchgeführt
wird, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Dies gilt auch für
Folgeaufträge, soweit keine anderslautenden Sondervereinbarungen schriftlich
festgehalten wurden. Mündliche Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam,
wenn sie vom Lieferanten, dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
Anmeldungen zu öffentlichen Seminaren werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens
berücksichtigt. Anmeldungen, Umbuchungen bzw. Stornierungen können nur in
schriftlicher Form (Post, Fax oder E-Mail) entgegengenommen und berücksichtigt
werden.
Jede Anmeldung ist verbindlich, soweit nichts gegenteiliges ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Die Rechnungen sind bei Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant das Recht vor, Verzugszinsen im Punkt
12.10 ersichtlich zu verrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen
zurückzubehalten oder mit eigenen Ansprüchen gegenzurechnen.
Damit eine Bestätigung für Seminarteilnahmen ausgestellt werden kann, ist
zumindest eine Anwesenheit während 80% der Seminardauer erforderlich.
15. Gutschriften
Gutschriften sind EDV-unterstützt erstellt und mit laufenden Nummern
und Datum versehen. Es wird vereinbart, dass Gutschriften 3 Jahre ab
Ausstellungsdatum gültig sind. Verspätet eingereichte Gutschriften verfallen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1
Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten auch
dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
16.2
Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem
Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung
oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten
über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines
Vertrages mit dem Lieferanten vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien, Österreich. Unabhängig davon ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach
dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu
klagen.
16.3
Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Lieferanten mit dem
Kunden abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich formelles und materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger
Verweisungsnormen anzuwenden.
17. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen und UID-Nummer zum Zwecke
der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke,
beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten
und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des
Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
(Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet
werden.
Wir weisen darauf hin, dass wir diese Daten gemäß DSGVO Art.6 Abs(1) lit
b zur Vertragserfüllung oder vorvertraglicher Maßnahmen verarbeiten und an uns mit
der Durchführung des Auftrages Beauftragte Dritte übermitteln, soweit dies zur
Vertragserfüllung notwendig ist. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels
E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten
widerrufen werden.
18. Allgemeines
18.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der
übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich
die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
18.2
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist berechtigt,
seine Forderungen abzutreten.
18.3
Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Vorlieferanten oder des Beförderers sind dem Lieferanten nicht zuzurechnen.
18.4
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz
des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann, weiters willigt er ein, dass im
Fall seines Zahlungsverzuges alle Daten der Warenkreditevidenz übermittelt und von
dieser Dritten zugänglich gemacht werden.
18.5.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Bildmaterial, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Dies
gilt auch dann, wenn diese online verfügbar sind. Jede Verwertung, Vervielfältigung,
Veröffentlichung oder Verbreitung bedarf der ausdrücklichen vorhergehenden
schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Fehlt diese Zustimmung und liegt
auch nur eine der genannten Nutzungsarten vor, ist der Lieferant berechtigt, ein
einmaliger Betrag von 25 % der Planungs- bzw. Herstellungskosten oder der
Kostenvoranschlagssumme zu verlangen, und zwar unabhängig davon, ob es sich
beim verletzten Werk um ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt
oder nicht.